Alpha Star
Im Jahr 2018 wurde mit dem Investmentsteuerreformgesetz eine Änderung der Besteuerung von Fonds und ETFs vorgenommen. Anlass der Änderung war, bestehende Steuerschlupflöcher zu schließen, die durch systematische Leihgeschäfte von großen Institutionen (z.B. Banken) genutzt wurden. Ab 2018 wurde daher eingeführt, dass Gewinne auf Fonds bereits während der Haltedauer einer kleinen Besteuerung unterliegen und nicht wie bisher, erst mit dem Verkauf eine Besteuerung stattgefunden hat.
In diesem Artikel versuchen wir, Ihnen das neue System so einfach wie möglich zu erklären.
Verschiedenen Fondstypen (Aktienfonds, Anleihefonds, Immobilienfonds) können unterschiedliche Berechnungsgrößen aufweisen. Wir konzentrieren uns hier auf Aktienfonds, da die Alpha Star-Fonds ausschließlich in Aktien investieren.
Bitte berücksichtigen Sie, dass wir hier bewusst eine sehr vereinfachte Darstellung wählen, um die Grundzüge des Systems verständlich zu machen. Im Detail können sehr viele und teils komplizierte Sonder- und Einzelfälle aufkommen, die wir eventuell nicht abdecken. Bitte kontaktieren Sie daher für spezielle Einzelfragen Ihren Steuerberater.
Vor 2018 wurden Gewinne auf Aktien und Fonds mit 26,375% besteuert (25% + 5,5% Solidaritätszuschlag). Ggf. zzgl. Kirchensteuer. Haben Sie Fondsanteile für 10.000 € gekauft und nach z.B. 3 Jahren für 13.000 € verkauft, dann wurden auf die 3.000 € Gewinn, 26,375% Steuern erhoben, also 3.000 * 26,375% = 791 €. Während der Haltedauer des Fonds wurden von Ihnen keine Steuern verlangt.
Seit dem 01.01.2018 findet eine kleine, jährliche Vorabbesteuerung statt, also bereits während der Haltedauer. Der Fiskus nennt dies die Vorabpauschale. Zum Verkauf der Fondsanteile fallen dafür nur noch Steuern in Höhe von ca. 18,5% an.
In TEIL 1 des Artikels gehen wir auf die neue Vorabpauschale ein.
In TEIL 2 zeigen wir, wie die Steuern beim Verkauf von Fondsanteile berechnet werden.
In TEIL 3 geben wir einen kurzen Überblick darüber, was in der Besteuerung von Fonds unterschiedlich ist, wenn diese innerhalb einer GmbH oder AG gehalten werden.
Die Vorabpauschale besteuert Gewinne auf Fonds, die innerhalb eines Jahres entstanden sind, selbst dann, wenn Sie Ihre Fondsanteile nicht verkaufen. Es wird dabei nicht der wirkliche Zuwachs besteuert, sondern nur eine Mindestrendite, die sich an der Rendite von langfristigen Bundesanleihen orientiert.
Man kann sich die Vorabpauschale also als eine Art pauschalisierte Mindestrendite vorstellen, auf die eine Besteuerung stattfindet. Bezugsgröße für die Berechnung ist Ihr investierter Betrag im Fonds. Die Vorabbesteuerung findet jährlich statt. Fallen keine Gewinne in einem Jahr an, wird auch keine Vorabpauschale erhoben. Daher war die Vorabpauschale für die meisten Aktienfonds in 2018 auch noch nicht relevant.
Die Pauschale wird jedes Jahr neu berechnet. Das heißt, sollten z.B. zwei negative Jahre aufeinander folgen und dann im dritten Jahr wieder ein Gewinn auflaufen, werden die negativen Jahre nicht verrechnet, sondern auf den Gewinn im dritten Jahr wird die Vorabpauschale separat erhoben. Aber keine Sorge, am Ende zahlen Sie nicht zu viel Steuern, denn die gezahlten Vorabpauschalen werden beim Verkauf der Fondsanteile, automatisch von der Bank für Sie verrechnet.
Die Höhe der Vorabpauschale ist abhängig vom Wertzuwachs im abgelaufenen Jahr, von Ihrem investierten Betrag und dem aktuellen Zinssatz (Bundeswertpapiere mit 15 Jahren Laufzeit / Basiszins). Siehe unten: Die Berechnung der Vorabpauschale im Detail.
In der folgenden Tabelle können Sie die zu erwartende Steuerlast in Abhängigkeit Ihres Anlagebetrages zum 01.01.2020 ablesen, wenn Sie einen Freistellungsauftrag von 801€ eingerichtet haben. Für das Jahr 2019 gilt der Basiszins vom 02.01.2019, der mit 0,52% ermittelt wurde.
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020 | 10.000€ | 50.000€ | 100.000€ |
---|---|---|---|
Steuern auf Vorabpauschale | – € | – € | – € |
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020 | 500.000€ | 1.000.000€ | 2.000.000€ |
---|---|---|---|
Steuern auf Vorabpauschale | – € | – € | 543,07 € |
Sie sehen, dass sich vor allem bei den derzeit sehr niedrigen Zinssätzen auch bei großen Anlagebeträgen die Hinterlegung eines Freistellungsauftrags bei der Bank lohnt und dadurch keine Vorabpauschale anfällt, unabhängig vom Gewinn des Fonds in einem Jahr.
Aber selbst ohne Freistellungsauftrag sind die fälligen Vorabpauschalen aufgrund der niedrigen Zinsen für 2019 überschaubar.
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020 | 10.000€ | 50.000€ | 100.000€ |
---|---|---|---|
Steuern auf Vorabpauschale | 6,72 € | 33,60 € | 67,20 € |
Wert der Fondsanteile zum 01.01.2020 | 500.000€ | 1.000.000€ | 2.000.000€ |
---|---|---|---|
Steuern auf Vorabpauschale | 336,02 € | 672,04 € | 1.344,07 € |
Derzeit liegt der Basiszins sogar im negativen Bereich, womit in 2020 womöglich überhaupt keine Vorabpauschale anfällt, egal wie hoch der Anlagebetrag ist.
Ein Freistellungsauftrag ist, wie der Name schon vermuten lässt, eine Freistellung der Steuer bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr. Haben Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank hinterlegt, können Ledige 801 € und Verheiratete 1.602 € sparen. Erst ab Beträgen über diesem Schwellenwert, fällt eine Vorabpauschale an. Wir empfehlen daher, dass sie einen solchen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank (oder Online-Depot) zu hinterlegen. Der Freistellungsbetrag lässt sich auch auf mehrere Banken aufteilen, sollten Sie mehrere Depots haben.
Für die meisten Anleger werden aufgrund der aktuell sehr niedrigen bzw. sogar negativen Zinsen ohnehin keine Steuern auf die Vorabpauschale anfallen. Dennoch empfehlen wir Ihnen, sich vorzubereiten. Nachfolgend möchten wir Ihnen zwei Lösungen nennen, um sich optimal auf die Vorabpauschale einzurichten.
Wenn Ihr Anlagebetrag im Fonds unter 1.000.000 € liegt und ein Freistellungsauftrag vorliegt, dann müssen Sie keine Steuern auf die Vorabpauschale bezahlen, solange der Zinssatz unter ca. 0,7% bleibt. Für 2019 liegt der relevante Zinssatz bei 0,52%. 2020 dürfte der Zinssatz sogar noch einmal niedriger liegen. Es fallen deshalb keine Steuern an, weil der pauschale Steuerbetrag auf Ihre Fondsanteile solange unter der Freigrenze liegen wird. Richten Sie einfach nur einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank (im Online-Depot) ein. Ein Freistellungsauftrag räumt Ihnen einen jährlichen Steuerfreibetrag von bis zu 801 € ein (bei Ehepaaren von 1.602 €). Sie müssen somit keine Vorabsteuer bezahlen und sich um nichts weiter kümmern.
Selbst bei Anlagebeträgen von 1.000.000 € sind die Vorabsteuern überschaubar, selbst wenn die Zinsen wieder deutlich steigen. z.B. würde bei einem Anlagebetrag von 2.000.000 € und einem deutlich höheren Zinssatz von 2% (derzeit 0,52%) nur eine Vorabsteuer von ca. 4.368,50 € anfallen, wenn ein Freistellungsauftrag eingerichtet ist. Das sind lediglich 0,22% des Depotvolumens.
Natürlich wissen wir nicht, wie sich die Zinsen in den nächsten Jahren entwickeln werden. Aber selbst bei einem hohen Anlagebetrag von 2 Mio. € und einem derzeit kaum vorstellbaren Zinssatz von 5,0% würde die Steuer auf die Vorabpauschale nur 0,74% des Depotwertes ausmachen. Selbst wenn Sie in diesem Beispiel keinen Freistellungsauftrag von 801 € bei ihrer Bank eingerichtet hätten, würden Sie nur eine Vorabsteuer in Höhe von 0,78% auf den Wert Ihrer Fondsanteile bezahlen.
Es kommt auf die Bank an, bei der Ihre Fondsanteile liegen. Die Banken sind vom Fiskus beauftragt, die Zahlung der Vorabsteuer sicherzustellen. In einigen Fällen wird das so gelöst, dass ein automatischer Verkauf Ihrer Fondsanteile nur in Höhe der Steuer erfolgt. In diesem Fall müssen Sie kein Bargeld für die Vorabsteuer zurücklegen.
In anderen Fällen ist es so, dass die Steuer von Ihrem Depot in bar entnommen und an das Finanzamt abgeführt wird. Dann müssten Sie in Höhe der Steuer Bargeld auf dem Konto zur Verfügung haben. Sollten Sie kein Bargeld auf dem Depot haben, wird die Bank möglicherweise den Dispokredit nutzen. Fragen Sie also am besten bei Ihrer Bank nach, wie die Begleichung der Steuer gehandhabt wird, um alles so einfach wie möglich zu halten.
Folgende Banken ziehen die Steuer nach unserer Information in bar ab: Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, Commerzbank, Postbank, Targobank, Comdirect, Consorsbank, DKB, ING-Diba, Maxblue, Onvista Bank, Deka
Folgende Banken verkaufen nach unserer Information anteilig Fondsanteile: ebase, Union Investment, DWS, Fondsdepotbank
Bei unserer Partnerbank ebase erfolgt die Abführung der Steuer über einen automatisierten Verkauf der Fondsanteile für die Vorabsteuer. Die meisten der Anleger im Alpha Star Aktienfonds sind über ebase investiert. Bei einer Anlage in den Alpha Star-Fonds über ebase brauchen Sie somit kein Bargeld für die Vorabsteuer zurücklegen. Sollten Sie eine Anlage über eine andere Bank tätigen, klären Sie bitte, ob diese ebenfalls einen automatisierten Verkauf für die Vorabsteuer vornimmt oder ob Sie Bargeld vorhalten müssen. Auf Nummer sicher gehen Sie als Anleger, wenn sie einfach einen entsprechenden Betrag in Bargeld auf dem Depot belassen.
Auch wenn die Fondssteuerreform den Überblick etwas verkompliziert hat, sind die Veränderungen aufgrund des derzeit niedrigen Zinses überschaubar bzw. fallen bei den meisten Anlegern nicht ins Gewicht. Wenn bei Ihrer Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag hinterlegen, werden Sie derzeit in den seltensten Fällen überhaupt eine Vorabsteuer bezahlen müssen. Für die Besteuerung von Gewinnen beim Verkauf haben sich sogar Vorteile ergeben, da nur noch 70% der Erträge versteuert werden. Der Steuersatz bei Verkauf ist mit 26,375% unverändert geblieben.
Sie können sich somit optimal auf die Steuerreform einstellen, wenn sie diese Dinge tun:
Wer es genau wissen will: Die Berechnung der Vorabpauschale im Detail
Um die Vorabpauschale, also die jährliche Pauschalsteuer, zu berechnen, benötigt man drei Werte: Den Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn und zum Jahresende sowie den aktuellen Basiszins. Der Basiszins kann bei der Deutschen Bundesbank abgerufen werden (Basiszins). Alle drei Daten sind also leicht zu finden. Für die Berechnung der Vorabpauschale für das Jahr 2019 beträgt der Basiszins 0,52%.
Für die Berechnung der jährlichen Vorabpauschale wird zunächst der sog. Basisertrag ermittelt. Dieser ergibt sich aus folgender Formel:
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7
Der Basisertrag wird im zweiten Schritt mit dem Zuwachs des Fondswertes verglichen. Ist der Basisertrag kleiner als der Wertzuwachs, dann wird der Basisertrag als Vorabpauschale herangezogen. Ist der Basisertrag größer als die Wertsteigerung, dann wird nur die Wertsteigerung als Vorabpauschale abgezogen.
Beispiel: Der Wert Ihrer Fondsanteile lag zu Jahresbeginn bei 10.000 € und zu Jahresende bei 10.500 €. Der Basiszins für das Jahr 2019 liegt bei 0,52%.
Schritt 1: Berechnung des Basisertrags:
Basisertrag = Wert der Fondsanteile zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7
Basisertrag = 10.000 € x 0,52% x 0,7 = 36,40 €
Schritt 2: Berechnung der Wertsteigerung:
Fondsanteile zu Jahresbeginn: 10.000 €
Fondsanteile zu Jahresende: 10.500 €
Wertsteigerung: 500 €
Schritt 3: Vergleich Wertsteigerung und Basisertrag
Basisertrag < Wertsteigerung → Basisertrag dient als Vorabpauschale
Basisertrag > Wertsteigerung → Wertsteigerung dient als Vorabpauschale
In unserem Beispiel liegt der Basisertrag mit 36,40 € niedriger als die Wertsteigerung von 500 €. Daher wird der Basisertrag als Vorabpauschale herangezogen. Sollte der Wertzuwachs bei null liegen oder die Entwicklung negativ gewesen sein, fällt keine Vorabpauschale an.
In der Regel wird die Wertsteigerung in unserem derzeitigen Niedrigzinsumfeld – sofern eine positive Rendite in einem Jahr vorliegt – höher sein als der Basisertrag. Damit ist der Basisertrag in der Regel der anzuwendende Wert für die Vorabpauschale.
Die Teilfreistellung
Jedoch muss nicht die gesamte Vorabpauschale versteuert werden, sondern seit 2018 bei Aktienfonds nur noch 70%. 30% der Erträge aus Aktienfonds sind nun steuerfrei. Diese Reduktion der zu versteuernden Erträge nennt man Teilfreistellung. Hintergrund der Teilfreistellung ist, dass z.B. Dividendenerträge bereits auf Fondsebene mit 15% versteuert werden. Als Ausgleich dafür gibt es die Reduktion auf Anlegerebene.
An der Höhe des Steuersatzes hat sich auch mit der Reform in 2018 nichts verändert. Es gilt der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5% und ggf. Kirchensteuer. Ein Anleger bezahlt also ohne Kirchensteuer einen Steuersatz von 26,375%. Inklusive Kirchensteuer liegt der Steuersatz bei rund 28%.
Beispiel:
Im Beispiel oben wurde eine Vorabpauschale von 36,40 € ermittelt. Diese muss nun nur zu 70% mit dem Steuersatz von 26,375% (ggf. zzgl. Kirchensteuer) versteuert werden.
Steuerlast = Vorabpauschale * 0,7 * 0,26375
Steuerlast = 36,40 € * 0,7 * 0,26375 = 6,72 €
Um die Abführung der Steuern an das Finanzamt kümmert sich in der Regel die Bank und Anleger brauchen nichts zu tun. In der Regel wird die Bank dafür automatisch Fondsanteile in Höhe der abzuführenden Steuern verkaufen und diese dann ebenfalls automatisch an das Finanzamt abführen.
Die Vorabpauschale im Dividendenfonds
Bei ausschüttenden Fonds besteht eine kleine Besonderheit. Die Vorabpauschale wird wie im obigen Beispiel berechnet, jedoch werden zusätzlich die erhaltenen Dividenden angerechnet. Im Beispiel oben lag die Vorabpauschale bei 36,40 €. Sollte der Fonds im Jahresverlauf Dividenden in Höhe von 10 € ausgeschüttet haben, dann werden diese angezogen, sodass nur eine Vorabpauschale von 26,40 € verbleibt, welche dann genauso zu 70% mit dem Steuersatz von 26,375% versteuert wird. Die zu zahlende Steuer wäre also in diesem Beispiel nur 4,87 €. Sind die Dividendenausschüttungen sogar größer als die Vorabpauschale, fällt überhaupt keine Steuer an.
Vorabpauschale beim Sparplan
Für Anleger, die einen Fondsanteil erst im Laufe des Jahres kaufen oder regelmäßig per Sparplan einzahlen, berechnet sich auch die Vorabpauschale anteilig: Für jeden vollen Monat, der dem Kaufdatum des Fondsanteils vorangeht, verringert sich die Pauschale um ein Zwölftel.
Beim Verkauf von Fondsanteilen wird der Gewinn (Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufbetrag) bei Aktienfonds nur zu 70% besteuert. 30% der Erträge sind steuerfrei. Diese Teilfreistellung wird durchgeführt, um einen Ausgleich zu den Vorabsteuern und zum Teil bereits versteuerte Erträge im Fonds zu schaffen und somit für den Anleger keinen Nachteil entstehen zu lassen.
Über Jahre hinweg bereits bezahlte Vorabsteuern werden zudem angerechnet. Schließlich sollen die Erträge nicht zweimal besteuert werden. Der Steuersatz auf den verbleibenden Betrag beträgt wie bisher 26,375% (25% Abgeltungssteuer + 5,5% Solidaritätszuschlag). Durch die Teilfreistellung von 30% bei Aktienfonds beträgt der endgültige Steuersatz dann nur rund 18,5%. Die vereinfachte Berechnung der Steuern auf Gewinne sieht damit wie folgt aus:
Beispiel:
Fondswert bei Kauf: 10.000 €
Fondswert bei Verkauf: 15.000 €
Ertrag: 5.000 €
Steuer = Ertrag* 0,7 * 0,26375
Steuer = 5.000 € * 0,7 * 0,26375
Steuer = 923,13 €
Steuersatz = 923,13 € / 5.000 € = 18,5%
(Die Berechnung berücksichtigt keine bereits bezahlten Vorabpauschalen, Freistellungsaufträge oder Transaktionskosten)
Wird ein Fonds mit Verlust verkauft, fällt natürlich keine Steuer an. Vielmehr werden eventuell bereits bezahlte Vorabpauschalen angerechnet. Bei einem Nullertrag würde dann ein Verlust entstehen oder sich ein Verlust bei Verkauf noch vergrößern. Diesen Verlust können Anleger dann steuerlich nutzen und ins nächste Steuerjahr vortragen.
Warum liegt der Steuersatz für den Anleger nur bei 18,5%?
In unserer vereinfachten Rechnung unberücksichtigt bleiben Steuern auf Dividenden, die bereits auf Fondsebene bezahlt wurden. Seit 2018 sind direkt im Fonds 15% Steuern auf Dividenden der Depotunternehmen zu zahlen. Es kommen bereits nur 85% der Dividendenerträge im Fonds an. Berücksichtigt man diese Steuern auf Fondsebene, ergibt sich ein Gesamtsteuersatz beim Anleger von wiederum rund 26%, also ca. in Höhe der Abgeltungssteuer plus Soli. An der Gesamtsteuerbelastung für Sie als Anleger von ca. 26% hat sich per Saldo nichts verändert. Als Anleger sehen Sie jedoch nur die 18,5%.
Detailliertes Berechnungsschema
Die detaillierte Berechnung der Besteuerung von Verkaufsgewinnen mit Aktienfonds lässt sich nach folgendem Schema ermitteln. Am Gesamtsteuersatz von 26,375% (evtl. zzgl. Kirchensteuer) auf Gewinne mit Aktienfonds hat sich auch mit der Steuerreform nichts verändert.
Der Verkauf von Fondsanteilen werden nach folgendem Schema besteuert:
Verkaufserlös
– Anschaffungskosten
– Transaktionskosten
– bereits jährlich bezahlte Vorabpauschalen
= Brutto Verkaufsgewinn
– Teilfreistellungsquote (bei Aktienfonds 30%)
= Bemessungsgrundlage
– Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen oder Nichtveranlagungsbescheinigungen
= Bemessungsgrundlage für Steuerabzug
* Kapitalertragssteuer + Soli (=26,375%) + ggf. Kirchensteuer
= Steuerlast
Beispiel:
Ein Anleger (nicht verheiratet, kein Kirchenmitglied) hat am 01.01.2018 1.000 Fondsanteile zu 100 € (Kaufsumme 100.000 €) gekauft und am 30.06.2019 zu 120 € wieder verkauft (Verkaufssumme 120.000 €). Es resultiert also ein Verkaufsgewinn von 20.000 €. Die Transaktionsgebühren lagen dabei bei 20 €. Ende 2018 hat er bereits eine Vorabpauschale in Höhe von 38,78 € bezahlt.
Verkaufserlös | 120.000 € | 120 € * 1.000 Anteile = 120.000 € |
– Anschaffungskosten | 100.000 € | 100 €* 1.000 Anteile = 100.000 € |
– Transaktionskosten | 20 € | je 10 € für Kauf und Verkauf |
– bereits bezahlte Vorabpauschalenf | 38,78 € | Siehe Abschnitt oben zur Vorabpauschale |
= Brutto Verkaufsgewinn | 19.941,22 € | |
– Teilfreistellungsquote | 5.982,37 € | Bei Aktienfonds beträgt die Teilfreistellungsquote 30%, daher 19.941,22 € * 0,3 = 5.982,37 € |
= Bemessungsgrundlage | 13.958,85 € | 70% vom Brutto-Verkaufsgewinn |
– Berücksichtigung des Freistellungsauftrages | 801 € | Bei Singles beträgt der Freistellungsauftrag 801 € pro Jahr, bei Eheleuten 1.602 € pro Jahr |
Bemessungsgrundlage für Steuerabzug | 13.157,85 € | |
Kapitalertragssteuer | 3.289,46 € | x 25% |
Solidaritätszuschlag | 180,92 € | x 5,5% der Kapitalertragssteuer |
= Steuerlast | 3.470,38 € | =26,375% auf Bemessungsgrundlage für Steuerabzug |
>> Nettogewinn | = 16.529,62 € | Verkaufsgewinn – Steuerlast = 20.000 € – 3.470,38 € = 16.529,62 € |
Die Differenz zum Steuersatz von 26,375% entsteht zum einen dadurch, dass durch die Vorabpauschalen bereits Teile der Gewinne vorab besteuert wurden, und dadurch, dass seit der Steuerreform bestimmte Teile der Erträge (z.B. auf Dividenden) auf Fondsebene versteuert werden. So werden Dividendenerträge, die dem Fonds zufließen bereits mit 15% Steuer belegt. In der Gesamtkalkulation berechnet sich für den Anleger jedoch unverändert ein Steuersatz von rund 26,38%.
Wird ein Aktienfonds innerhalb einer GmbH, also im Betriebsvermögen, gehalten, ist die Teilfreistellung höher als bei einem Privatanleger. Während der Teilfreistellungssatz für Aktienfonds bei Privatanlegern 30% beträgt, beträgt der Satz im Betriebsvermögen sogar 80%. Damit ist in einer GmbH ein Großteil der Erträge steuerlich begünstigt. Es ist daher möglich den Zinseszinseffekt noch besser zu nutzen, wenn man Aktienfonds innerhalb einer GmbH oder AG hält.
Die Differenz der Teilfreistellung hat zunächst jedoch keine Auswirkungen auf die steuerliche Handhabung hinsichtlich der Vorabpauschalen. Die Bank berücksichtigt zunächst nur die 30%ige Teilfreistellung, wie bei einem Privatanleger. Vielmehr muss man die Differenz von 50% nachträglich im Rahmen der Steuererklärung für das jeweilige Jahr geltend machen. Der Vorteil wirkt sich also mit etwas zeitlichem Verzug aus. Dennoch bewirkt die höhere Teilfreistellung, dass die Gesamtsteuerbelastung auf Anlegerebene mit ca. 7,5% niedriger ausfällt als im Privatvermögen, wo die Belastung bei 18,5% liegt.
Der Vorteil hat jedoch nur solange Bestand, wie der Fonds im Betriebsvermögen gehalten wird. Sobald der Eigentümer der GmbH oder AG beschließt den Fonds zu verkaufen und den Gewinn an sich privat auszuschütten, schwindet der Vorteil, da dann die privaten Steuern auf die Ausschüttung in Höhe von wiederum 26,375% bezahlt werden müssen.
Damit gilt: Wenn ein Anleger langfristig innerhalb einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) Vermögen in Fonds investieren möchte und nicht plant die Gewinne an sich privat auszuschütten, kann er den Vorteil der niedrigeren Besteuerung in der Kapitalgesellschaft nutzen und einen höheren Zinseszinseffekt erreichen. Sobald eine Ausschüttung an privat erfolgt, ist kein Vorteil mehr vorhanden.